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   BGH, 21.04.2005 - 2 StR 124/05   

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https://dejure.org/2005,9049
BGH, 21.04.2005 - 2 StR 124/05 (https://dejure.org/2005,9049)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2005 - 2 StR 124/05 (https://dejure.org/2005,9049)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05 (https://dejure.org/2005,9049)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verminderte Schuldfähigkeit als Grundlage für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 § 21
    Folgen einer verminderten Einsichtsfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.08.2017 - 3 StR 249/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Nimmt das Tatgericht eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so ist seine Schuld gleichwohl nicht gemindert und § 21 StGB nicht anwendbar, wenn er das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt dennoch einsah; das Tatgericht hat vielmehr darüber zu befinden, ob die Einschränkung der Einsichtsfähigkeit auch tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht führte und dem Täter dies vorzuwerfen ist; nur wenn beides zu bejahen ist, greift § 21 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, RuP 2006, 101; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6).
  • BGH, 17.04.2014 - 2 StR 405/12

    Verminderte Schuldfähigkeit (Unfähigkeit zur Unrechtseinsicht: Vorwerfbarkeit);

    Fehlt ihm dagegen die Einsicht in das Unrecht der Tat, so wird - zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen gegenüber § 17 Satz 2 StGB - § 21 StGB angewendet, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, RuP 2006, 101).
  • BGH, 19.09.2023 - 3 StR 229/23

    Vorwerfbares Fehlen der Unrechtseinsicht des Täters als Folge der Einschränkung

    Nimmt das Tatgericht eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so ist seine Schuld gleichwohl nicht gemindert und § 21 StGB nicht anwendbar, wenn er das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt dennoch einsah; das Tatgericht hat vielmehr darüber zu befinden, ob die Einschränkung der Einsichtsfähigkeit auch tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht führte und dem Täter dies vorzuwerfen ist; nur wenn beides zu bejahen ist, greift § 21 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, juris Rn. 4; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6; vom 22. August 2017 - 3 StR 249/17, juris Rn. 14).

    Soweit das Landgericht pauschal angenommen hat, es liege eine verminderte Einsicht vor, ist ihm aus dem Blick geraten, dass es eine eingeschränkte oder verminderte Unrechtseinsicht nicht gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, juris Rn. 4; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 21 Rn. 3).

  • BGH, 22.11.2006 - 2 StR 430/06

    Verminderte Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit; Unrechtseinsicht im konkreten

    Fehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht infolge generell verminderter Einsichtsfähigkeit, so ist für § 21 StGB nur Raum, wenn dies dem Täter vorzuwerfen ist; ohne Schuld handelt der Täter unter diesen Umständen nur dann, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 25. September 2003 - 4 StR 316/03 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05).
  • BGH, 18.10.2017 - 3 StR 368/17

    Abweichung der tatrichterlichen Würdigung von einem Sachverständigengutachten

    Ist der Täter in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert, so ist seine Schuld gleichwohl nicht gemindert und § 21 StGB nicht anwendbar, wenn er das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt dennoch einsah; das Tatgericht hat daher darüber zu befinden, ob die Einschränkung der Einsichtsfähigkeit auch tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht führte und dem Täter dies vorzuwerfen ist; nur wenn beides zu bejahen ist, greift § 21 StGB ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, R&P 2006, 101; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6).
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